Sportverein GW Brockdorf
Sportverein GW Brockdorf

Satzung des SV GW Brockdorf e.V.

 

§1

Der im Jahre 1930 gegründete Verein führt den Namen Sportverein Grün-Weiß Brockdorf und hat seinen Sitz in Brockdorf bei Lohne. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

Die Eintragung in das Register ist durch die Generalversammlung beschlossen worden. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.)

 

§2

Der Sportverein Grün-Weiß Brockdorf e.V. mit Sitz in Brockdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

§3

Der Verein Grün-Weiß Brockdorf e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

                                                                   

§4

Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Die Ansammlung eines Zweckvermögens ist erforderlich, um für die Zwecke des Vereins notwendige Anlagen zu schaffen, bzw. vorhandene zu verbessern. Es darf nur für diesen Zweck verwendet werden.

                                                                   

§5

Der Verein ist Mitglied des Niedersächsischen Fußballverbandes e.V., des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

                                                                   

§6

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person beiderlei Geschlechts werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Beruf, Geburtsdatum und Wohnort schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evt. Ablehnung anzugeben. Mit der Abmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

                                                                   

§7

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder dem Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

                                                                   

§8

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach den besten Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit zusammenhängenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

                                                                   

§9

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt und ist im Voraus zu entrichten. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.

                                                                   

§10

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluß aus dem Verein, Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 1) Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung.

 2) Wegen Nichtbezahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung.

 3) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichem Verhalten.

 4) Wegen unehrenhafter Handlungen

 

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.

                                                               

§11

Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei Wahlen des Vereinsjugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.

                                                                  

§12

Die Organe des Vereins sind:

 1) Mitgliederversammlung

 2) Vorstand

 3) erweiterter Vorstand

 

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Dem Vorstand gehören an:

 1) 1.Vorsitzender

 2) 2.Vorsitzender

 3) 3.Vorsitzender

 4) Geschäftsführer

 5) Kassenwart

 6) Jugendleiter

 7) Stellvertretender Jugendleiter

 

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

 1) Mitglieder des Vorstandes

 2) Stellvertretender Kassierer

 3) Pressewart

 4) Hallenkoordinator

 5) Spartenleiter,

 6) Ältestenrat des Vereins.
 

Der im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Jeder von ihnen ist zur Alleinvertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand des Vereins wird von der Jahreshauptversammlung für 2 Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl des Vorstandes, ganz oder teilweise, im Block ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Geschäftszeit aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson bestimmen.

Dem Vorstand obliegen die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

                                                                 

§12a

Zur Vermeidung einer möglichen Auswechselung des gesamten Vorstandes aufgrund von Neuwahlen, werden in der Jahreshauptversammlung 2012 außerordentliche Wahlen vorgenommen. Der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der Kassenwart und der stellvertretende Jugendleiter werden regulär für 2 Jahre gewählt.

In der Jahreshauptversammlung 2013 werden dann der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Jugendleiter sowie die weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes regulär für 2 Jahre gewählt.

                                                                 

§13

Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich nach Schluß des Vereinsjahres statt, spätestens jedoch bis zum 31. März. Die Einberufung muß mindestens zehn Tage vor dem Stattfinden durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung geschehen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

Folgende Punkte unterliegen der Beschlußfassung durch die Jahreshauptversammlung:

 1) Geschäftsbericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter

 2) Bericht der Rechnungsprüfer

 3) Genehmigung des Jahresabschlusses

 4) Wahl des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitglieder des Ältestenrat

 5) Satzungsänderung mit Ausnahme des § 3

 6) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

 7) Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden

 8) Anträge ordentlicher Mitglieder

                                                                   

§14

Anträge ordentlicher Mitglieder an die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 3 Tage vor dem Stattfinden an den Vorstand eingereicht werden.

                                                               

§15

Jedes in der Jahreshauptversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

Alle Beschlüsse der Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, er entscheidet bei Stimmengleichheit. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem 1. Vorsitzenden als Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

                                                                   

§16

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen; er muß es tun, wenn ein Fünftel der Ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Die Einberufung hat 14 Tage vor dem Stattfinden der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

                                                                 

§17

Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Abteilungen gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Die Abteilungen unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes

                                                                   

§18

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmung der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:

 1) Verweis

 2) Geldstrafe bis zu 25,-- EUR

 3) Disqualifikation bis zu einem Jahr

 4) Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen

 5) Ausschluß aus dem Verein

                                                                   

§19

Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird von der ordentlichen Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und ist zuständig als Berufungsinstanz gemäß §10 und § 18.

Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen über 30 Jahre alt sein.

                                                                   

§20

Der Ältestenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts oder eines Fachverbandes gegeben ist. Der Ältestenrat wirkt ferner mit bei außergewöhnlichen Vorhaben und Anliegen des Vereins. Er tritt auf Antrag des Vorstandes zusammen.                                                                   

§21

Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Jahre zu wählenden Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie das Recht, in vierteljährlichen Abständen die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und den Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial zur Verfügung zu stellen.

                                                                   

§22

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverlust.

                                                                   

§23

Sinkt die Mitgliederzahl unter zwölf herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lohne, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Brockdorf, 01. März 2013

 

 

Druckversion | Sitemap
© Sportverein GW Brockdorf